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Satzung
des CASA NOVA e.V.
§ 1 Name
Der Verein führt den Namen „CASA NOVA“. Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“
§ 2 Sitz
Der Verein hat seinen Sitz in Münster.
§ 3 Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist es,
1.1. Bewußtseins- und Bildungsarbeit für die sozioökonomischen und ethnischen Probleme der unterentwickelten Länder insbesondere Brasiliens zu leisten. 1.2. Ausgewählte Sozialprojekte in Brasilien zu unterstützen ( Entwicklungshilfe ) 1.3. Die Verständigung unter den Völkern zu fördern.
2. Diese Ziele werden beispielsweise erreicht mittels
2.1. Durchführung von Informations – und Bildungsveranstaltungen 2.2. Ausgabe und Bereitstellung von Informationsmaterial. 2.3. Unterstützung der unter 1.2. genannten Projekte durch Sach- und Geldspenden sowie Projektpatenschaften 2.4. Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und /oder Institutionen mit ähnlicher Zielsetzung
3. Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 51 AO (Abgabenordnung).
3.1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. 3.2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden. 3.3. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 3.4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 3.5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Der Verein ist unabhängig. Er ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
§ 4 Eintragung in das Vereinsregister
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 5 Eintritt der Mitglieder
Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person und juristische Person werden.
1. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.
2. Die Beitrittserklärung (Aufnahmeantrag) ist schriftlich vorzulegen.
3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam. Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
4. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
§ 6 Austritt der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
2. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen möglich.
3. Der Austritt muss durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist (Absatz 2) ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstandes erforderlich.
§ 7 Ausschluss der Mitglieder
1. Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss.
2. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig.
3. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich mitzuteilen. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des auszuschließenden Mitgliedes ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen.
4. Der Ausschluss eines Mitgliedes wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich eingeschrieben bekannt gemacht werden.
§ 8 Streichung der Mitgliedschaft
Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus.
1. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit seinem Jahresbeitrag im Rückstand ist und diesen Betrag auch nach zwei schriftlichen Mahnungen durch den Vorstand nicht innerhalb von sechs Monaten von der Absendung der ersten Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein.
2. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
3. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, der dem betroffenen Mitglied nicht bekannt gemacht zu werden braucht.
Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.
Der Betrag ist jährlich im Voraus zu zahlen und für das Eintrittsjahr voll zu entrichten.
Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand (§ 11 der Satzung) b) die Mitgliederversammlung (§§ 12 bis 16 der Satzung)
1. Der/ Dem Vorsitzenden, 2. Der/ Dem stellvertretenden Vorsitzenden, 3. Der/ Dem Schatzmeisterin/er ( Kassenwart ) 4. Der/Dem Schriftführerin/rer,
Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB ( Vertretungsvorstand )
Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
Das Amt eines Mitgliedes des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
Der Vorstand hat vor allem folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung von Tagesordnungen, 2. Einberufung der Mitgliederversammlung, 3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, 4. Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung und Erstellung eines Jahresberichts .
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse grundsätzlich in Vorstandssitzungen. Diese werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich, mündlich oder fernmündlich einberufen. Eine Einberufungsfrist von drei Tagen ist mindestens einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es grundsätzlich nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Vorsitzende leitet die Vorstandssitzung, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Die Beschlüsse der Vorstandssitzung sind zu Beweiszwecken schriftlich festzuhalten und vom Leitenden zu unterzeichnen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
§ 12 Mitgliederversammlung
Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Bei der Mitgliedschaft einer juristischen Person handelt und stimmt für diese der hierzu befugte Vertreter. Jede Stimme ist gleichwertig. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung (ordentliche und außerordentliche) gesondert zu erteilen. Ein Mitglied kann jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten ausschließlich zuständig:
1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands; 2. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge; 3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands; 4. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins; 5. Wahl des Kassenprüfers
§ 13 Berufung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zu berufen,
a. wenn es das Interesse des Vereins erfordert b. jedoch mindestens jährlich einmal
Der Vorstand hat gem. Abs. I b) einen Jahresbericht und eine Jahresabrechnung schriftlich vorzulegen und die Mitgliederversammlung über die Entlastung des Vorstands zu beschließen.
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnungspunkte einzuberufen. Das Einladungsschreiben geht postalisch jeweils an die letzte bekannte Mitgliederanschrift. Die Frist beginnt mit dem Datum, welches auf das in dem Einladungsschreiben angegebene folgt. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem geplanten Versammlungstermin bei einem Vorstandsmitglied schriftlich die Aufnahme weiterer Tagesordnungspunkte beantragen.
§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
§ 16 Beschlussfassung und Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister (Kassenwart) geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.
Bei Abstimmungen ist durch Handzeichen abzustimmen; es sei denn ein Drittel der erschienenen Mitglieder beantragt eine schriftliche Abstimmung, so muss die Abstimmung schriftlich durchgeführt werden.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. In der Ladung zur Mitgliederversammlung kann für den Fall der Beschlussunfähigkeit bereits zu einer zweiten Mitgliederversammlung, die am gleichen Tage wie die erste stattfindet, geladen werden. Diese zweite Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse regelmäßig mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten gültigen Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, welcher die meisten gültigen Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, welche von dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist; waren mehrere Versammlungsleister tätig, so unterzeichnet der zuletzt tätige Versammlungsleiter die gesamte Niederschrift.
§ 17 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 18 festgelegten Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen (vier Fünftel) erfolgen.
Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand
Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 17. 07. 2002 beschlossen.
Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 19.11.2007 beschlossen.
Altenberge, den 19.11. 2007
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